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Fight 4 your rights!

Wir SchülerInnen haben eine Menge Pflichten. Darauf werden wir oft genug hingewiesen. Wenn Du Deine Pflichten nicht genau kennst, frage ruhig Deine/n LehrerIn, er/sie wird sicher keine vergessen. Wir, die AKS, sind für deine Rechte da.

Auch für LehrerInnen, DirektorInnen und Behörden gibt es Pflichten. Eine davon ist, unsere Rechte nicht zu verletzen. Diese SchülerInnen-Rechte sind in einer riesigen Ansammlung von Gesetzen, Verordnungen und Erlässen niedergeschrieben, die AKS faßt hier die wichtigsten kurz zusammen.
 
Natürlich ist diese Aufstellung nicht vollständig, und es mußten Sonderbestimmungen für einzelne Schulformen weggelassen werden. Nach jedem Absatz bzw. Stichwort findest Du eine kurze Angabe der jeweiligen Gesetzesstelle bzw. des Paragraphen, damit Du Dich auch (zB im Gespräch mit einer/einem LehrerIn) auf diese Rechtsinformationen berufen kannst.

Ein Hauptproblem bei SchülerInnenrechten ist, dass sie oft nur schwer durchzusetzen sind. Eine Klage würde sich über Monate hinwegziehen und viel Geld kosten, und ist somit unmöglich. Wenn es nun zu Schwierigkeiten kommt, ist es erfahrungsgemäß am sinnvollsten zu versuchen, vernünftig darüber zu reden. - entweder mit der/dem betroffenen LehrerIn selbst, mit dem Klassenvorstand oder eventuell mit der Schulleitung. Trotzdem ist es dabei immer gut, wenn du deine Rechte kennst und diese auch einforderst.

Egal was du tust, am besten mach es immer sofort (bei einigen Regelungen gibt es Einspruchsfristen).

Grundrechte von SchülerInnen


Neben den besonderen Rechten, die unter den folgenden Stichworten aufgeführt sind, hat jede/r SchülerIn das Grundrecht, sich an der Gestaltung des Unterrichts und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen, angehört zu werden und Vorschläge und Stellungnahmen abzugeben.

(SchUG § 57a)

Konkret bedeutet das für euch, dass ihr jederzeit auch eure Wünsche bezüglich des behandelten Stoffes äußern könnt und die Auswahl bzw. Gewichtung nicht ausschließlich Sache der Lehrkräfte ist.

Abmeldung vom Religionsunterricht
Unter 14 Jahren können SchülerInnen schriftlich von ihren Eltern vom Religionsunterricht abgemeldet werden. Ab dem 14. Lebensjahr ist das Einverständnis der Eltern nicht mehr nötig. Die Abmeldung muß am Anfang (während der ersten zehn Kalendertage schriftlich bei der Schulleitung) des Schuljahres erfolgen. Zur Teilnahme an Schulgottesdiensten, religiösen Übungen (zB Schulgebet) und Veranstaltungen kann niemand gezwungen werden – eine eigene Abmeldung ist nicht notwendig.

(RelUG § 1 Abs. 2)

Erziehungsmittel und Disziplinarmaßnahmen
Vorgesehen sind ausschließlich:
Ermutigung
Anerkennung
Lob
Dank
Aufforderung
Zurechtweisung
Aufforderung zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten (Hereinkommen am Nachmittag ist eine Strafe und daher verboten)
beratendes/belehrendes Gespräch
beratendes/belehrendes Gespräch unter Einbeziehung der Eltern
Verwarnung
Eintrag ins Klassenbuch

Diese Erziehungsmittel können von LehrerInnen, dem Klassenvorstand und dem/der DirektorIn angewendet werden. Sie müssen möglichst unmittelbar erfolgen, und dem Schüler/der SchülerIn einsichtig und fördernd sein.

Außerdem gibt es...
Versetzung in die Parallelklasse durch den/die SchulleiterIn (SchülervertreterInnen haben dabei das Recht auf Mitentscheidung)
Androhung einer Antragstellung auf Ausschluß durch die Schulkonferenz (SchülervertreterInnen können auch hier mitabstimmen)
Die Entscheidung, ob ein Ausschluß tatsächlich stattfindet, liegt aber bei der Schulbehörde erster Instanz (beim Landesschulrat).
Andere Erziehungsmittel sind verboten, weil ihnen die gesetzliche Grundlage fehlt. Ausdrücklich verboten sind körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen. Auch Nachsitze n, aus der Klasse schicken, etc. sind unzulässig.

(SchUg § 47, 49 und 58 sowie SchOrdnung § 8)

Zuspätkommen und Fehlen
Bei einer Verspätung muß der/die SchülerIn den Grund angeben. Beim Fehlen muß entweder die Erlaubnis dazu (bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüberhinaus die Schulleitung), die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen oder eine gerechtfertigte Verhinderung vorliegen. Eine Entschuldigung kann mündlich oder schriftlich sein, der Klassenvorstand hat aber das Recht, eine schriftliche Entschuldigung bzw. ein ärztliches Attest zu verlangen. Bei nicht eigenberechtigten SchülerInnen muss die Entschuldigung von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.

(SchUg § 45 und SchOrdnung § 3)

Kleidung und Hausordnung
Die Kleidung muß den Erfordernissen des Unterrichts entsprechen (auch die Haare, Schmuck, etc.).

Prinzipiell ist die Hausordnung SGA-Kompetenz (kann nicht einseitig "erlassen" werden und der SGA kann sie jederzeit ändern).
(SchOrdnung § 4)

Beschlagnahme von Gegenständen
Nur Gegenstände, die die Sicherheit anderer gefährden oder den Schulbetrieb stören, sind dem/der LehrerIn zu übergeben. Nach Beendigung des Unterrichts müssen sie grundsätzlich zurückgegeben werden, außer es handelt sich um sicherheitsgefährdende Gegenstände. Diese müssen den Erziehungsberechtigten übergeben werden, ausgenommen Du bist schon eigenberechtigt.

(SchOrdnung § 4)

Dreck putzen
SchülerInnen sind verpflichtet, Beschädigungen und Beschmutzungen der Schulliegenschaft zu beseitigen, wenn...
sie selbst vorsätzlich herbeigeführt wurden, dies zumutbar ist und es die Schulleitung oder ein/e LehrerIn anordnet.

Das bedeutet zB, dass nicht Einzelne zum Putzen des Raucher hofes der gesamten Schule genötigt werden dürfen.
(SchOrdnung § 4)

Eigenberechtigung
Solange der/die SchülerIn nicht volljährig ist, muß er/sie in allen Angelegenheiten (außer Religionsabmeldung) von seinen/ihren Erziehungsberechtigten vertreten werden. Ab der neunten Schulstufe ist das nicht mehr notwendig, aber die Kenntnis der Erziehungsberechtigten in vielen Bereichen muß nachgewiesen werden (Unterschrift). Darauf können sie schriftlich gegenüber dem Klassenvorstand verzichten (”Vollmacht”). Ab der Vollendung des 19. Lebensjahres bist Du volljährig. Du bist daher eigenberechtigt und kannst alle Handlungen der Schule gegenüber selber durchführen. Somit bist Du berechtigt, zB Entschuldigungen selbst zu unterschreiben, die vom Lehrkörper anerkannt werden müssen!

(SchUg § 68 und 69)

Leistungsbeurteilung
Leistungsfeststellungen müssen den Vorschriften entsprechen oder dürfen sonst nicht in die Benotung einbezogen werden. (oft wichtig für Berufungen)

(SchUg § 1)

Vorgetäuschte Leistungen ("Schummeln")
Wenn nachweislich geschummelt wurde darf diese Leistungsfeststellung auf keinen Fall benotet werden.

(SchUg § 11 Abs. 4)

Mitarbeit
Der/die LehrerIn muß die Mitarbeit im Gesamtbereich des Unterrichts in die Note einbeziehen. Dazu muß er/sie die Mitarbeit ständig beobachten. In der Praxis werden aber punktuelle Leistungsfeststellungen eher zur Beurteilung herangezogen.

(LBVO § 4)

Hausübungen
... sind nicht zulässig, wenn sie an Sonntagen, Feiertagen oder Ferien gemacht werden müßten. Sie müssen so gestaltet sein, daß sie ohne Hilfe anderer gemacht werden können.

Die Lehrkraft muß Rücksicht nehmen auf:
die Belastbarkeit des /der SchülerIn
die Zahl der Unterrichtsstunden am betreffenden Tag
Hausübungen in anderen Gegenständen
Schulveranstaltungen
(SchUg § 1 Abs. 2)

Mündliche Prüfungen
Prüfungen müssen aus mindestens zwei voneinander unabhängigen Fragen bestehen. Sie dürfen im allgemeinen in der Unterstufe zehn, in der Oberstufe höchstens fünfzehn Minuten dauern (in den BMHSen ”ist überdies in den technischen Gegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren”). Auf Fehler, die die weitere Lösung der Arbeit beeinflussen (Folgefehler) ist sofort hinzuweisen.

(LBVO § 5)

Wunschprüfung
Jede/r SchülerIn hat ein Recht auf eine Prüfung pro Semester. ”Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist”. Wenn ein/e LehrerIn eine Prüfung verlangt (Eine Lehrkraft kann, muß aber keine Prüfung verlangen), muß diese dem/der SchülerIn mindestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntgegeben werden. Am Tag nach drei oder mehreren schulfreien Tagen oder nach mehrtägigen Schulveranstaltungen darf nicht geprüft werden, ebensowenig, wenn am gleichen Tag eine Schularbeit oder ein standardisierter Test stattfindet, und es darf nicht mehr als zwei Prüfungen für eine/n SchülerIn am gleichen Tag geben. Die Note muß noch in der selben Stunde bekanntgegeben werden.

(LBVO § 5)

Schularbeiten
Der Stoff muß eine Woche vorher bekanntgegeben werden und darf keinen Stoff beeinhalten, der erst in den letzten beiden Unterrichtsstunden vor der Schularbeit durchgenommen wurde. Die Schularbeitstermine müssen den SchülerInnen im ersten Semester innerhalb der ersten vier, im zweiten Semester innerhalb der ersten beiden Wochen bekanntgegeben werden.

Schularbeiten dürfen nicht stattfinden...
am Tag nach drei schulfreie n Tagen.
am Tag nach einer mehrtägigen Schulveranstaltung.
wenn am gleichen Tag mehr als eine Schularbeit stattfinden würde.
wenn innerhalb einer Woche mehr als zwei (in BS und BHMS drei) Schularbeiten stattfinden würden.
oder Schularbeiten ab der 5. Stunde stattfinden würden (ausgenommen das betroffene Fach findet immer nur in einer solchen Stunde statt).

Nachschularbeiten müssen stattfinden...
für einzelne SchülerInnen, die mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt haben.
für alle SchülerInnen, wenn mehr als die Hälfte der Arbeiten mit "Nicht Genügend" beurteilt wurde.

Der Stoff muß gleichbleiben, aber neue Aufgaben müssen gestellt werden. Die Nachschularbeit muß innerhalb von 2 Wochen nach der Rückgabe erfolgen, nur die bessere der beiden Noten zählt. Die Schularbeit muß spätestens nach einer Woche korrigiert und benotet retourniert werden, Ausnahmen sind mit Genehmigung erlaubt.
(LBVO § 7)

Verhalten
Beim Verhalten wird beurteilt, inwiefern der/die SchülerIn durch Mitarbeit und Einordnung in den Klassenverband mithilft, die Aufgabe der Österreichischen Schule zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit zu fördern, d.h. insbesondere regelmäßig und pünktlich den Unterricht zu besuchen (auch in Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Schulveranstaltungen, sofern sie verpflichtend sind) und die nötigen Unterrichtsmittel mitbringt. Das Verhalten darf nicht in die Noten einfließen.

(SchUG § 21)

Äußere Form der Arbeiten
Die äußere Form der Arbeiten ist nicht zu beurteilen und darf auch nicht in irgendeine Note einbezogen werden.

(SchUG § 18)

Frühwarnsystem
Die Erziehungsberechtigten sind bis spätestens 6 Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres nachweislich zu verständigen, wenn die Leistung eines/r SchülerIn in einem Pflichtgegenstand mit ”Nicht Genügend” zu beurteilen wär e. Der Nachweis kann nach Vorsprache der Erziehungsberechtigten in der Schule entfallen.

Dir und Deinen Eltern muß von der/dem unterrichtenden LehrerIn oder dem Klassenvorstand die Möglichkeit zu einem beratenden Gespräch eingeräumt werden. Bei diesem Gespräch soll ein individuelles Förderkonzept erstellt werden.

Dabei soll laut Gesetz beachtet werden:
Lerndefizite
Fördermöglichkeiten
Leistungsnachweis
individuelles Förderprofil

Achtung: Auch wenn eine Frühwarnung ausbleibt, kann man noch immer mit "Nicht Genügend" beurteilt werden.
(SchUG § 19)

Wiederholungsprüfung
SchülerInnen dürfen in maximal 2 Pflichtgegenständen, in denen sie mit ”Nicht Genügend” am Jahresende beurteilt wurden, eine Wiederholungsprüfungen ablegen.

(SchUG § 23)

Aufsteigen mit einem Nicht-Genügend
Das ist möglich durch eine Aufstiegsklausel, über die die Klassenkonferenz entscheidet. Man kann aber in diesem Fall trotzdem die Prüfung im Herbst machen und hat daher im nächsten Jahr weiterhin die Chance auf die Klausel (natürlich nur, wenn man sie auch schafft).
Weiters kann man mit einem Nicht-Genügend aufsteigen, wenn man bereits das Jahr wiederholt und in dem betreffenden Fach beim "ersten Versuch" mindestens mit Befriedigend beurteilt wurde.

(SchUG § 25)

Berufungen (gegen das "Sitzenbleiben")
Berufen kann man nicht gegen einzelne Noten, sondern nur gegen den sogenannten ”Bescheid zum Nicht-Aufstieg”. Berufungen an die Schulbehörde erster Instanz (den Landesschulrat) sind innerhalb von 5 Tagen nach mündlicher oder schriftlicher Zustellung von Entscheidungen (in diesem Fall der Entscheid der Notenkonferenz Deiner KlassenlehrerInnen) möglich.

Die Berufung (unbedingt mit Datum!) ist bei der Schule einzubringen (im Sekretariat abgeben u nd Bestätigung geben lassen). Der/die DirektorIn ist verpflichtet, sie an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Es gibt auch noch die Möglichkeit, gegen folgende Dinge zu berufen:
Nicht-Bestehen der Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung Abstufung in eine niedrigere Leistungsgruppe bzw. negative Entscheidung bei einem Antrag auf Aufstufung in eine höhere Leistungsgruppe Nicht-Bestehen einer Reife-, Diplom-, Abschluß-, Zusatz- oder Externistenprüfung

So läuft die Berufung ab:
Die Berufungsbehörde überprüft anhand der Aufzeichnungen der Lehrkraft, ob die Note gerechtfertigt ist. Im Allgemeinen wird die/der LehrerIn natürlich solche Aufzeichnungen vorlegen, die seine/ihre Beurteilung unterstützen. Nur wenn die LehrerInnen-Aufzeichnungen unvollständig oder unglaubwürdig sind, wird von der Berufungsbehörde eine kommissionelle Prüfung angesetzt.

Die Aufzeichnungen sind unvollständig:
wenn Prüfungsfragen nicht notiert wurden, keine Prüfungsprotokolle vorliegen,
wenn keine Auf zeichnungen über die ständige Beobachtung der Mitarbeit vorliegen, wenn einzelne Leistungsfeststellungen überhaupt nicht in die Note einbezogen wurden

Die Aufzeichnungen sind unglaubwürdig:
wenn der/die LehrerIn durch Äußerungen oder sein/ihr Verhalten im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen oder Leistungsbeurteilung darauf schließen läßt, daß er/sie den Leistungen des/der SchülerIn nicht objektiv gegenübersteht (nicht etwa dem/r Schülerin allgemein, sondern nur im speziellen seinen/ihren Leistungen). Die LehrerInnen-Aufzeichnungen sind auch dann als ungenügend zu betrachten, wenn bei Leistungsfeststellungen oder der Leistungsbeurteilung insgesamt die gesetzlichen Vorschriften mißachtet wurden.

Es gibt drei Begründungen, mit denen gegen eine ungerechte Note berufen werden sollte:

Formalfehler
Die/der LehrerIn hat gegen schulrechtliche Bestimmungen verstoßen, zB zu lange geprüft, zuwenige Fragen gestellt, auf Folgefehler nicht aufmerksam gemacht, etc.

Un korrekte Erstellung der Jahresnote
Der/die LehrerIn hat zB die Mitarbeit nicht in die Note miteinbezogen oder ein ”Nicht Genügend” schlichtweg willkürlich vergeben (also wenn zB die Halbjahresnote noch positiv war, die Schularbeitsnoten im zweiten Semester ebenfalls und das Nicht Genügend aus heiterem Himmel kommt).

Befangenheit des Lehrkörpers
Der/die LehrerIn bringt den Leistungen des/r SchülerIn offensichtlich nur Geringschätzung entgegen, äußert abfällige Bemerkungen, benachteiligt sie/ihn im Unterricht, usw. - die Befangenheit muß explizit gegenüber den Leistungen des/der SchülerIn bestehen.

Berufen können nur Erziehungsberechtigte (unbedingt im Namen des/der SchülerIn) oder SchülerInnen über 19. Im konkreten Berufungsfall helfen wir Dir, eine hieb- und stichfeste Berufung zeitgerecht zu verfassen, ruf´einfach an!